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50-Cent-Sportwetten im Internet sind unzulässig

07.10.2011
Wie die Legal Tribune Online heute berichtet, hat der Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) folgendes entschieden: über das Internet in der Form so genannter 50-Cent-Gewinnspiele angebotene Sportwetten, sind unzulässig. Sie unterfallen dem Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags.

Im Rundfunkstaatsvertrag gibt es zwar eine nachträglich eingefügte Bestimmung, wonach 50-Cent-Gewinnspiele im Rundfunk und in vergleichbaren Medien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind, grundsätzlich zulässig sind. Diese Regelung sei aber auf 50-Cent-Sportwetten nicht anzuwenden, da diese als Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags einzuordnen seien

Geklagt hatte eine Internetplattform, die unter anderem Sportwetten anbietet. Mit diesem Urteil bestätigt der BayVGH die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, welche eine Untersagung der Gewinnspiele zur Folge hatte.


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