Landgericht Bremen hebt Glücksspiel-Internetverbot gegen Tipp24 auf
18.05.2012Das in Landesgesetzen fortgeführte Internetverbot des Ende 2011 ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) ist europarechtswidrig und unanwendbar. Das hat das Landgericht Bremen jetzt entschieden und ein einstweiliges Verbot gegen Tipp24 Deutschland aufgehoben, in Bremen staatliches Lotto über das Internet zu vermitteln. Tipp24 vermittelt seit Februar 2012 auf der Website www.lotto24.de Spielscheine für Lotto, seitdem dieses durch das Glücksspielgesetz Schleswig-Holsteins wieder zugelassen ist.

Lotto Bremen wollte diese Konkurrenz im Internet für Bremen verhindern. Das Gericht sah hierfür keinen Grund. Das Internetverbot für die Glücksspielveranstaltung und -vermittlung ist nicht mehr anwendbar, da der Glücksspielstaatsvertrag Ende 2011 ausgelaufen ist. Das Bremische Glücksspielgesetz wurde nicht bei der EU-Kommission notifiziert, obwohl dieses nach der EU-Informationsrichtlinie erforderlich gewesen wäre. Die Verlängerung des Internetverbots im Bremischen Gesetz verstößt daher gegen Europarecht. Das Landgericht bezog sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Dieser hatte bereits 2011 darauf hingewiesen, dass landesgesetzliche Verschärfungen des Glücksspielstaatsvertrags ohne vorheriges EU-Notifizierungsverfahren nicht wirksam umgesetzt werden können.
In allen Bundesländern - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins - gibt es vergleichbare Ausführungsgesetze, die die Vorschriften des ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrages bis zu einer Neuregelung verlängern. Da keines dieser Gesetze bei der EU-Kommission notifiziert wurde, dürften die Gesetze nun allesamt europarechtswidrig und weitgehend unanwendbar sein. Magnus von Zitzewitz, Geschäftsführer Tipp24 Deutschland: "Das Gericht hat unsere Auffassung zur Unanwendbarkeit des Internetverbots bestätigt. Damit ist erneut gerichtlich festgestellt worden, dass Online-Lotto erlaubt ist."
In der bisher einzigen rechtskräftigen Entscheidung zur Internet-Lotterievermittlung hatte das Verwaltungsgericht Halle bereits am 11. November 2010 sämtliche Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags für unanwendbar erklärt. Damit folgte das Gericht den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hatte zentrale Beschränkungen des GlüStV aufgrund mangelnder Kohärenz und Systematik bereits am 8. September 2010 für unanwendbar erklärt. Eines der wesentlichen Argumente, das das Verwaltungsgericht Halle in seinem grundlegenden Feststellungsurteil hervorhob, ist, dass Lotto keine erkennbaren Suchtgefahren birgt - auch nicht bei der Internetvermittlung. Hiermit enttarnte das Gericht die Monopolbegründung der Restriktionen des GlüStV.
Das Besondere an jenem Urteil ist, dass es auf der bisher umfangreichsten Tatsachenerhebung beruht. In einer bundesweiten Befragung hatte das Gericht 100 Suchtfachkliniken und über 600 Betreuungsgerichte zu Spielsucht allgemein, sowie explizit zu den Suchtgefahren von Lotterien befragt. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wurde die Begründung der ,Lottosucht' ad absurdum geführt.
Quelle: Pressemitteilung Tipp 24
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